Das HeizKG gilt zwingend für die Aufteilung der Versorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch eine gemeinsame Versorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden und mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet oder auszustatten sind.
Wird von einer gemeinsamen Versorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat der Abgeber die Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Messung des jeweiligen Wärmeverbrauchs durch den Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen zu erfolgen.
Ist diese Messung aus technischen Gründen nicht möglich, stehen folgende Alternativen zur Verfügung:
- (Rechnerische) Ermittlung nach einem Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht oder
- Aufteilung der Anteile von Versorgungkosten für Heizung und Warmwasser im Verhältnis von 70 % für Heizung und 30 % für Warmwasser (dieses Verhältnis kann für folgende Abrechnungsperioden durch einstimmige Vereinbarung mit allen Abnehmern in der Bandbreite von mindestens 50 % und höchstens 70 % für Heizung abgeändert werden).
Eine Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser erfolgt zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der versorgbaren Nutzfläche. Auch dieser Satz ist für folgende Abrechnungsperioden durch einstimmige Vereinbarung in der Bandbreite von mindestens 55 % bis höchstens 85 % nach Verbrauchsanteilen abänderbar.
Die sonstigen Kosten des Betriebes, die restlichen Energiekostenanteile und eine bei Wärmelieferungen (zB Fernwärme) vom Lieferanten nicht verbrauchsabhängig abgerechnete Preiskomponente (zB Grund- und Messpreis) sind für Heizung, Warmwasser und Kälte nach der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
Zur versorgbaren Nutzfläche gehören alle Räume innerhalb der versorgten Nutzungsobjekte (Wohnung/Geschäft) in Quadratmetern. Ausgenommen davon sind offene Loggien, Terrassen und Balkone sowie Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, sofern diese nicht von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden.
Über die einer Abrechnungsperiode zugeordneten gesamten Versorgungskosten ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen . Wir bitten Sie, uns die Kostenaufstellung (sowie die Abnehmer-Nutzerliste) vollständig und rechtzeitig zu
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