Alle Informationen rund um die Kostenaufstellung

Auf dieser Seite haben wir alle Informationen für Sie gesammelt, die Sie beim Ausfüllen der Kostenaufstellungen inklusive Hausnebenkostenaufstellung und Abnehmer-Nutzerliste unterstützen. Wir erweitern diese Inhalte laufend für Sie.

 

Sie haben Fragen oder Wünsche, die über die Inhalte in dieser Hilfe hinausgehen? 

Unsere geschulten MitarbeiterInnen sind Ihnen gerne behilflich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0512 / 5869 2280 10 oder per E-Mail unter kundenportal@techem.at.  

Allgemeines zum Kostenreporting

Allgemeines zum Kostenreporting

  • Die Kostenaufstellung ist eine Aufstellung der Versorgungskosten, die zu einer Liegenschaft oder Nutzeinheit anfallen.

    Die Kostenaufstellung muss alle in der Abrechnungsperiode gegenüber den verschiedenen Lieferanten fällig gewordenen Versorgungskosten umfassen. 

  • Die Abrechnung hat alle in der Abrechnungsperiode gegenüber den Lieferanten fällig gewordenen Versorgungskosten (siehe unten) zu umfassen.
    Die Summe aller unter den Punkten 1 bis 4 eingetragenen Kostenpositionen ist unter der Position Gesamtbetrag anzuführen.
    Sind die fällig gewordenen Versorgungskosten überwiegend einer anderen Abrechnungsperiode zuzuordnen, so dürfen Sie eine Rechnungsabgrenzung vornehmen. Bei Energieträgern mit Bevorratung (beispielsweise Öl oder Biomasse) hat immer eine Rechnungsabgrenzung zu erfolgen.

  • Das HeizKG gilt zwingend für die Aufteilung der Versorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch eine gemeinsame Versorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden und mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet oder auszustatten sind. 

    Wird von einer gemeinsamen Versorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat der Abgeber die Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Messung des jeweiligen Wärmeverbrauchs durch den Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen zu erfolgen. 

    Ist diese Messung aus technischen Gründen nicht möglich, stehen folgende Alternativen zur Verfügung:

    • (Rechnerische) Ermittlung nach einem Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht oder
    • Aufteilung der Anteile von Versorgungkosten für Heizung und Warmwasser im Verhältnis von 70 % für Heizung und 30 % für Warmwasser (dieses Verhältnis kann für folgende Abrechnungsperioden durch einstimmige Vereinbarung mit allen Abnehmern in der Bandbreite von mindestens 50 % und höchstens 70 % für Heizung abgeändert werden).

    Eine Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser erfolgt zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der versorgbaren Nutzfläche. Auch dieser Satz ist für folgende Abrechnungsperioden durch einstimmige Vereinbarung in der Bandbreite von mindestens 55 % bis höchstens 85 % nach Verbrauchsanteilen abänderbar. 

    Die sonstigen Kosten des Betriebes, die restlichen Energiekostenanteile und eine bei Wärmelieferungen (zB Fernwärme) vom Lieferanten nicht verbrauchsabhängig abgerechnete Preiskomponente (zB Grund- und Messpreis) sind für Heizung, Warmwasser und Kälte nach der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. 

    Zur versorgbaren Nutzfläche gehören alle Räume innerhalb der versorgten Nutzungsobjekte (Wohnung/Geschäft) in Quadratmetern. Ausgenommen davon sind offene Loggien, Terrassen und Balkone sowie Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, sofern diese nicht von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden. 

    Über die einer Abrechnungsperiode zugeordneten gesamten Versorgungskosten ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen . Wir bitten Sie, uns die Kostenaufstellung (sowie die Abnehmer-Nutzerliste) vollständig und rechtzeitig zu
    retournieren.

  • Gemäß § 18 Abs 1 Z 1a HeizKG sind auf der Abrechnungsübersicht (Kostenaufstellung) die geltenden tatsächlichen Preise der Energieträger bis zum Stichtag des Zeitpunktes der Ablesung, bei Energieträgern mit Bevorratung die tatsächlich gezahlten Preise, anzuführen.

    Wird unter der Position "Gesetzlich erforderliche Angaben" ein tatsächlicher Preis eingetragen, wird dieser auch in der Abrechnung angedruckt. Unterbleibt die Angabe, ermitteln wir den anzugebenden Preis wie folgt: Energiekosten / Brennstoffmenge = tatsächlicher Preis des Energieträgers. Wenn Sie der Abrechnung eine Beilage zum Brennstoffmix gemäß § 18 Abs 1 Z 1b HeizKG beilegen, so kreuzen Sie entsprechend "JA" an. Wir werden daraufhin auf der Abrechnung einen Hinweis auf Ihre Beilage andrucken.

    Bitte beachten Sie, dass durch die Techem keine sachliche Prüfung der Umlagefähigkeit der einzelnen Kostenpositionen erfolgt.

  • Die Summe aller in den einzelnen Punkten der Kostenaufstellung 1 bis 4 eingetragenen Kostenpositionen wird unter der Position "Gesamtbetrag" automatisch summiert.

    Sind die fällig gewordenen Versorgungskosten überwiegend einer anderen Abrechnungsperiode zuzuordnen, so dürfen Sie eine Rechnungsabgrenzung vornehmen. Bei Energieträgern mit Bevorratung (beispielsweise Öl oder Biomasse) hat immer eine Rechnungsabgrenzung zu erfolgen. 

  • Sie haben Fragen oder Wünsche, die über die Inhalte in dieser Hilfe hinausgehen? Unsere geschulten MitarbeiterInnen sind Ihnen gerne behilflich.

    Sie erreichen uns telefonisch unter 0512 / 5869 2280 10 oder per E-Mail unter kundenportal@techem.at.  

Kältekosten

Kältekosten

  • In den Kältekosten sind die Energiekosten, welche mit der Kälteversorgung im Zusammenhang stehen, einzutragen.

    Ebenso sind alle übrigen Kosten für die Kälteversorgung, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung, einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen, nicht aber der Aufwand für die Errichtung, die Finanzierung, die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Versorgungsanlage zählen, einzutragen.

Sonstige Kosten des Betriebes

Sonstige Kosten des Betriebes

  • Sonstige Kosten des Betriebes sind alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen, nicht aber der Aufwand für die Errichtung, die Finanzierung, die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Versorgungsanlage zählen. Im Regelfall werden die sonstigen Kosten unter Position 2.1 bekanntgegeben. Sie werden somit auf Heizung und Warmwasser umgelegt. 

    • Sonstige Kosten werden grundsätzlich zu 100% auf die Grundkosten umgelegt.
  • Das sind alle Kosten, die ausschließlich den Verbrauchs- und/oder Grundkosten-Anteilen für die Heizung zugeordnet werden sollen. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Kosten einem der drei Bereiche Verbrauchskosten, Grundkosten oder der Grundkostenregelung zugewiesen werden. 

  • Das sind alle Kosten, die ausschließlich den Verbrauchs- und/oder Grundkosten-Anteilen für Warmwasser zugeordnet werden sollen. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Kosten einem der drei Bereiche Verbrauchskosten, Grundkosten oder der Grundkostenregelung zugewiesen werden. 

Kosten Erfassungsgeräte Miete/Wartung

Kosten Erfassungsgeräte Miete/Wartung

  • Nach derzeitiger Rechtslage sind zwar die Wartungskosten, nicht aber die Anschaffungs- und Mietkosten für die Messgeräte in die Heizkostenabrechnung nach HeizKG aufzunehmen (OGH 21.04.2022, 5Ob5/22d). 

    Ob eine Weiterverrechnung dieser Kosten an die Nutzer im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zulässig ist, ist unabhängig vom HeizKG zu beurteilen und hängt von den entsprechenden wohnrechtlichen Bestimmungen (insb. MRG, WGG, ABGB) sowie den darauf basierenden Verträgen (insb. Mietvertrag) ab. 

    Soll das Abrechnungsunternehmen die Wartungskosten sowie die Anschaffungs- bzw. Mietkosten für die Messgeräte in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen, ist zu Punkt 5. die entsprechende Option anzukreuzen. Die (wohn-)rechtliche Zulässigkeit wird durch das Abrechnungsunternehmen nicht geprüft.

Kaltwasser

Kaltwasser

  • Im Falle der Beauftragung einer verbrauchsabhängigen Kaltwasserkostenaufteilung ist die Position "Kaltwasser" mit den Bezugskosten für Kaltwasser zu befüllen.
     

     

    • Kaltwasser wird wie die Hausnebenkosten mit 10% MWST besteuert 

Ermittlung von Warmwasser

Ermittlung von Warmwasser

  • Wenn in der wirtschaftlichen Einheit bzw. Liegenschaft auch Warmwasser abgerechnet wird, prüfen Sie bitte in dieser Rubrik die einzelnen Felder auf ihre Gültigkeit bzw. ändern Sie diese bei Bedarf.

    • Bei allen Arten der Warmwassererrechnung, wo der Anteil aus der Menge bezogen wird, muss diese zwingend vorhanden sein.

Hausnebenkostenaufstellung

Hausnebenkostenaufstellung

  • Die Hausnebenkostenaufstellung ist nur dann auszufüllen, wenn Sie die Techem Messtechnik GmbH damit beauftragt haben.

    Lassen Sie die Hausnebenkosten über die Techem Messtechnik GmbH abrechnen, prüfen Sie bitte die Angaben auf der Hausnebenkostenaufstellung und ändern Sie diese bei Bedarf.

Mögliche Abrechnungsarten im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer

Mögliche Abrechnungsarten im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer

  • Die Kostenanteile Heizung, Warmwasser und Hausnebenkosten werden je Wärmeabnehmer getrennt als Nettobetrag errechnet, eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ertolgt nicht. Vorauszahlungen werden als Nettobeträge behandelt. Alle Kostenangaben und Vorauszahlungen sind daher netto (vorsteuerentlastet)bekanntzugeben.

  • Die Kostenanteile Heizung, Warmwasser und Hausnebenkosten werden je Wärmeabnehmer getrennt als Nettobetrag errechnet und die gesetzliche Mehrwertsteuer - getrennt ausgewiesen - zugeschlagen. Vorauszahlungen werden als Beträge inklusive Vorsteuer behandelt. Resultierend daraus ist der Saldo inklusive Mehrwertsteuer. Die Kostenangaben sind netto (vorsteuerentlastet), die Vorauszahlungen hingegen inklusive Vorsteuer bekanntzugeben. 

  • Die Kostenanteile Heizung, Warmwasser und Hausnebenkosten werden je Abnehmer getrennt als Nettobetrag errechnet, die Vorauszahlungen abgezogen und den dadurch entstehenden Saldi die gesetzliche Mehrwertsteuer - getrennt ausgewiesen - zugeschlagen. Alle Kostenangaben und Vorauszahlungen sind netto (vorsteuerentlastet) bekanntzugeben. 

  • Die Kostenanteile Heizung, Warmwasser und Hausnebenkosten werden je Wärmeabnehmer getrennt als Nettobetrag errechnet. Gemäß Ihrer Kennzeichnung (auf der Abnehmer-Nutzerliste) der unterschiedlich abzurechnenden Wärmeabnehmer erfolgt die weitere Behandlung als Netto-, Brutto oder Besondere Bruttoabrechnung. Die Kostenangaben sind dabei generell netto, die Vorauszahlungen bei Netto- und besonderer Bruttoabrechnung - netto (vorsteuerentlastet), bei Bruttoabrechnung inklusive Vorsteuer bekanntzugeben. 

  • Die Kostenanteile Heizung, Warmwasser und Hausnebenkosten werden je Wärmeabnehmer getrennt als Inklusivbetrag errechnet, die darin enthaltene Mehrwertsteuer (Vorsteuer) wird nicht ausgewiesen. Vorauszahlungen werden als Inklusivbeträge behandelt. Resultierend daraus ist der Saldo inklusive Mehrwertsteuer (Vorsteuer). Alle Kostenangaben und Vorauszahlungen sind daher inklusive Vorsteuer bekanntzugeben